Hallo zusammen, herzlich willkommen zur digitalen Vorlesung zum Urheberrecht. Willkommen im Video 2.
Heute wollen wir uns mit ein paar Grundlagenfragen des Urheberrechts beschäftigen. Wir wollen uns
beschäftigen mit der Frage Urheberrecht als Immaterialgüterrecht. Das Urheberrecht ist ja
Teil des Rechts des geistigen Eigentums, Teil des Immaterialgüterrechts. Und im Immaterialgüterrecht
geht es um den Schutz von unkörperlichen Gegenständen von Immaterialgütern im Gegenzug
zum Schutz von körperlichen Gegenständen, die über der Sacheigentum geschützt sind. Zum Beispiel
dieser Stift, ein körperlicher Gegenstand, den kann ich anfassen. Ich kann ihn sehen. Das ist ein
körperlicher Gegenstand, Gegenstand des Sacheigentums. Anders das Immaterialgüterrecht, das Objekte
schützt, die man nicht anfassen kann, die was Geistiges sind, Immaterialgüter. Und diese
Immaterialgüter können nun Gegenstand von entsprechenden unterschiedlichen Immaterialgüterrechten
sein. Da ist zunächst mal wichtig, nicht jedes Immaterialgut ist zugleich Objekt eines
Immaterialgüterrechts. Beispiel. Die Idee für ein bestimmtes Geschäftsmodell ist gemeinfrei.
Es gibt kein Immaterialgüterrecht, das diese Idee für ein Geschäftsmodell schützt. Sie ist nicht
Gegenstand des Patentrechts, ist nicht Gegenstand des Urheberrechts und ist nicht Schutzgegenstand
des Markenrechts. Sie ist also gemeinfrei. Es kann aber sein, dass ein bestimmtes Immaterialgut
Gegenstand eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechts ist, wie beispielsweise die persönliche
Geistige Schöpfung, das Werk Gegenstand des Urheberrechts sein kann. Die Erfindung
beispielsweise kann Gegenstand des Patentrechts sein oder das Immaterialgut eines Kennzeichens,
das wiederum kann Gegenstand des Markenrechts sein. In diesem Video möchte ich mich mit Ihnen
etwas näher beschäftigen, was erstens das Kennzeichen dieser immateriellen Güter ist.
Was zeichnet Immaterialgüter aus? Zweitens möchte ich der Frage nachgehen, wie funktioniert das,
dass Immaterialgüter jemandem exklusiv zugewiesen werden. Anders formuliert,
wie funktionieren entsprechende Ausschließlichkeitsrechte. Drittens möchte ich der Frage nachgehen,
ist es überhaupt gerechtfertigt, dass wir Immaterialgüter, immaterielle Gegenstände,
jemanden über ein Ausschließlichkeitsrecht exklusiv zuweisen, sodass andere von der Nutzung des
Immaterialguts entsprechend ausgeschlossen sind. Zunächst zur Frage, was sind Immaterialgüter?
Was sind Kennzeichen dieser Immaterialgüter? Ich habe hier eine Fotografie eines Buches und wenn
wir uns dieses Buch anschauen, können wir verschiedene Schutzgegenstände unterscheiden
und wir können insbesondere uns den Unterschied zwischen körperlichen Gegenständen und
unkörperlichen Gegenständen klarmachen. Wir haben einmal hier einen körperlichen Gegenstand. Stellen
wir uns dieses Buch jetzt mal vor, wie es hier im Regal steht, wie es hier am Schreibtisch steht.
Die Pappe heißt Papier, die Druckerschwarze. Das können wir anfassen. Das ist ein körperliches
Gut. Man sieht das daran auch, dass das schon etwas abgenutzt ist. Das Eselsohr oben am Rand.
Und diese Sache nach § 90 BGB ist auch Gegenstand eines Ausschließlichkeitsrechts,
nämlich des Sacheigentums nach § 903. Der Eigentümer, dem gehört dieser Gegenstand,
dem gehört diese Sache und der kann mit dieser Sache nachbenieben verfahren. Das heißt, ich kann
dieses Buch zum Beispiel als irgendwo unterlegen. Er kann sonst was damit machen oder kann das ins
Regal stellen. Das kann ich als Sacheigentümer. Darf ich aber als Sacheigentümer beispielsweise
auch dieses Buch kopieren? Darf ich beispielsweise Kopien davon in das Internet hochladen? Und hier
geht es, und hier kommt das Problem. Hier geht es nämlich nicht darum, dass ich das Buch als
körperlichen Gegenstand nutze, sondern wenn ich den Inhalt dieses Buches verwerten möchte,
nutze ich das Immaterialgut, die geistige Schöpfung, den Gedankeninhalt, der sich in diesem
Buch verkörpert. Und ich habe dieses Buch gewählt, weil das Buch habe ich geschrieben. Und jetzt
könnte man sagen, ich bin nicht nur Sacheigentümer, sondern ich habe dieses Buch auch selber
geschrieben, also gehört mir sozusagen auch der Inhalt. Hier ist aber die Besonderheit,
dass ich den Inhalt, mein Immaterialgut, das Urheberrecht, gleichsam schon verkauft habe.
Verkauft, passt nicht ganz. Trennungsprinzip. Ich habe die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse an
den Verlag an Moa Siebek übertragen. Ich habe über mein Recht verfügt. Ich bin also gar nicht
mehr Inhaber des Immaterialgüterrechts oder der wesentlichen Teile von hier nicht mehr. Und deswegen
steht es mir auch nicht mehr frei, obwohl ich Eigentümer dieses Buch, deswegen den Inhalt dieses
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:28:47 Min
Aufnahmedatum
2020-04-20
Hochgeladen am
2020-04-20 19:46:11
Sprache
de-DE