2 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Grundlagen Urheberrecht) [ID:13674]
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Hallo zusammen, herzlich willkommen zur digitalen Vorlesung zum Urheberrecht. Willkommen im Video 2.

Heute wollen wir uns mit ein paar Grundlagenfragen des Urheberrechts beschäftigen. Wir wollen uns

beschäftigen mit der Frage Urheberrecht als Immaterialgüterrecht. Das Urheberrecht ist ja

Teil des Rechts des geistigen Eigentums, Teil des Immaterialgüterrechts. Und im Immaterialgüterrecht

geht es um den Schutz von unkörperlichen Gegenständen von Immaterialgütern im Gegenzug

zum Schutz von körperlichen Gegenständen, die über der Sacheigentum geschützt sind. Zum Beispiel

dieser Stift, ein körperlicher Gegenstand, den kann ich anfassen. Ich kann ihn sehen. Das ist ein

körperlicher Gegenstand, Gegenstand des Sacheigentums. Anders das Immaterialgüterrecht, das Objekte

schützt, die man nicht anfassen kann, die was Geistiges sind, Immaterialgüter. Und diese

Immaterialgüter können nun Gegenstand von entsprechenden unterschiedlichen Immaterialgüterrechten

sein. Da ist zunächst mal wichtig, nicht jedes Immaterialgut ist zugleich Objekt eines

Immaterialgüterrechts. Beispiel. Die Idee für ein bestimmtes Geschäftsmodell ist gemeinfrei.

Es gibt kein Immaterialgüterrecht, das diese Idee für ein Geschäftsmodell schützt. Sie ist nicht

Gegenstand des Patentrechts, ist nicht Gegenstand des Urheberrechts und ist nicht Schutzgegenstand

des Markenrechts. Sie ist also gemeinfrei. Es kann aber sein, dass ein bestimmtes Immaterialgut

Gegenstand eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechts ist, wie beispielsweise die persönliche

Geistige Schöpfung, das Werk Gegenstand des Urheberrechts sein kann. Die Erfindung

beispielsweise kann Gegenstand des Patentrechts sein oder das Immaterialgut eines Kennzeichens,

das wiederum kann Gegenstand des Markenrechts sein. In diesem Video möchte ich mich mit Ihnen

etwas näher beschäftigen, was erstens das Kennzeichen dieser immateriellen Güter ist.

Was zeichnet Immaterialgüter aus? Zweitens möchte ich der Frage nachgehen, wie funktioniert das,

dass Immaterialgüter jemandem exklusiv zugewiesen werden. Anders formuliert,

wie funktionieren entsprechende Ausschließlichkeitsrechte. Drittens möchte ich der Frage nachgehen,

ist es überhaupt gerechtfertigt, dass wir Immaterialgüter, immaterielle Gegenstände,

jemanden über ein Ausschließlichkeitsrecht exklusiv zuweisen, sodass andere von der Nutzung des

Immaterialguts entsprechend ausgeschlossen sind. Zunächst zur Frage, was sind Immaterialgüter?

Was sind Kennzeichen dieser Immaterialgüter? Ich habe hier eine Fotografie eines Buches und wenn

wir uns dieses Buch anschauen, können wir verschiedene Schutzgegenstände unterscheiden

und wir können insbesondere uns den Unterschied zwischen körperlichen Gegenständen und

unkörperlichen Gegenständen klarmachen. Wir haben einmal hier einen körperlichen Gegenstand. Stellen

wir uns dieses Buch jetzt mal vor, wie es hier im Regal steht, wie es hier am Schreibtisch steht.

Die Pappe heißt Papier, die Druckerschwarze. Das können wir anfassen. Das ist ein körperliches

Gut. Man sieht das daran auch, dass das schon etwas abgenutzt ist. Das Eselsohr oben am Rand.

Und diese Sache nach § 90 BGB ist auch Gegenstand eines Ausschließlichkeitsrechts,

nämlich des Sacheigentums nach § 903. Der Eigentümer, dem gehört dieser Gegenstand,

dem gehört diese Sache und der kann mit dieser Sache nachbenieben verfahren. Das heißt, ich kann

dieses Buch zum Beispiel als irgendwo unterlegen. Er kann sonst was damit machen oder kann das ins

Regal stellen. Das kann ich als Sacheigentümer. Darf ich aber als Sacheigentümer beispielsweise

auch dieses Buch kopieren? Darf ich beispielsweise Kopien davon in das Internet hochladen? Und hier

geht es, und hier kommt das Problem. Hier geht es nämlich nicht darum, dass ich das Buch als

körperlichen Gegenstand nutze, sondern wenn ich den Inhalt dieses Buches verwerten möchte,

nutze ich das Immaterialgut, die geistige Schöpfung, den Gedankeninhalt, der sich in diesem

Buch verkörpert. Und ich habe dieses Buch gewählt, weil das Buch habe ich geschrieben. Und jetzt

könnte man sagen, ich bin nicht nur Sacheigentümer, sondern ich habe dieses Buch auch selber

geschrieben, also gehört mir sozusagen auch der Inhalt. Hier ist aber die Besonderheit,

dass ich den Inhalt, mein Immaterialgut, das Urheberrecht, gleichsam schon verkauft habe.

Verkauft, passt nicht ganz. Trennungsprinzip. Ich habe die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse an

den Verlag an Moa Siebek übertragen. Ich habe über mein Recht verfügt. Ich bin also gar nicht

mehr Inhaber des Immaterialgüterrechts oder der wesentlichen Teile von hier nicht mehr. Und deswegen

steht es mir auch nicht mehr frei, obwohl ich Eigentümer dieses Buch, deswegen den Inhalt dieses

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:28:47 Min

Aufnahmedatum

2020-04-20

Hochgeladen am

2020-04-20 19:46:11

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht
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